Satzung

Satzung
des
Nautischer Verein Lübeck e.V.


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein wurde 1870 gegründet und trägt den Namen Nautischer Verein Lübeck e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter VR 1807 HL eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck
1. Der Verein befasst sich mit allen im allgemeinen Interesse liegenden Angelegenheiten der Handels-, der Sportschifffahrt, der Seestreitkräfte, der Fischerei, der Häfen und Wasserstraßen sowie der maritimen Umwelt. Um diesen Zweck zu erreichen,
a) ist die Öffentlichkeit über das Wesen und die Bedeutung der See- und Schifffahrt für die Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und das Wohlergehen aller zu unterrichten,
b) setzt sich der Verein für die berufliche Bildung aller Seeleute, insbesondere im Bereich der Sicherheit an Bord, ein,
c) arbeitet der Verein mit allen mit dem Hochwasser- und Küstenschutz betrauten Institutionen zusammen,
d) fördert der Verein den Wassersport auf See, den Binnengewässern und den Wasserstraßen unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze guter Seemannschaft,
e) ist der Verein offen für die Aufnahme von Mitgliedern aus u.a. dem Bereich der See- und Schifffahrt, dem Schiffbau und der Hafenwirtschaft.
f) Der Verein ist Mitglied der „Sozialen Wohlfahrtseinrichtung des Nautischen Vereins e.V.“. Ein Vertreter des Vereins wirkt im Rahmen der Satzung der Sozialen Wohlfahrtseinrichtung an deren Willensbildung mit.
2.
Dazu
a) arbeitet der Verein mit Ämtern, Behörden, Reedern, den einschlägigen Vereinen und Verbänden des Wassersports, den Interessenverbänden und Fachleuten aus den unter 1.e) aufgeführten Institutionen zusammen,
b) erstellt und veröffentlicht der Verein gutachterliche Stellungnahmen in allen dem Vereinszweck unterliegenden Bereichen,
c) führt der Verein Informationsveranstaltungen durch und lässt Fachvorträge halten, die für jedermann zugänglich sind,
d) initiiert der Verein Arbeiten, die den Vereinszweck nachhaltig fördern, und lobt Prämien für Arbeiten aus,
e) gewährt Spenden zu Forschungszwecken, um die Ziele und Aufträge des Vereins zu befördern,
f) richtet der Verein Arbeitskreise ein, die in ihrem jeweiligen Bereich von der Öffentlichkeit um Rat und Hilfe angesprochen werden können,
g) wirkt der Verein an Maßnahmen und Planungen der Bundesrepublik und des Landes Schleswig-Holstein mit ihren Schifffahrtsverwaltungen im Rahmen des Vereinszwecks mit,
h) gibt der Verein Veröffentlichungen heraus und sammelt fachliche Publikationen, um insbesondere die berufliche Ausbildung sowie die Qualifizierung der in der Schifffahrt tätigen Personen zu informieren und zu fördern,
i) bietet der Verein allen Mitgliedern, aber auch allen in der Schifffahrt tätigen Personen und der Allgemeinheit die Möglichkeit zur Meinungsäußerung und Meinungsbildung.
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
Der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen sowie Körperschaften, Vereine, Handelsgesellschaften und dergleichen werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
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2. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen. Der Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft, wenn mehr als ¾ der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
3. Ehrenmitglieder können durch einen mit Beschluss von ¾ der Anwesenden einer Mitgliederversammlung ernannt werden.


§ 4
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt zur Erreichung seiner Ziele Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet,
1. durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung eines Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand geraten ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss aus dem Verein angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands und des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise den Interessen des Vereins zuwider gehandelt hat. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb 1 Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat innerhalb 1 Monats nach fristgerechter Einlegung des Einspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mehrheitlich über den Ausschluss entscheidet.
5. Vom Mitglied geleistete Beiträge werden nicht erstattet.


§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.


§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet statt als
a) ordentliche Mitgliederversammlung in der 1. Jahreshälfte des neuen Geschäftsjahres,
b) außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den Ergänzungsantrag bekanntzugeben.
4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.


§ 8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb 1 Stunde eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Stimmen eine Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen. Dabei sind die jeweiligen Mehrheitsverhältnisse zu beachten.
4. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
5. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.


§ 9
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Genehmigung des Protokolls der vorigen Mitgliederversammlung,
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl und Abwahl zu den Ämtern des Vereins,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
h) Erlass der Beitragsordnung und der Geschäftsordnung für den Vorstand,
i) Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag gem. § 3 Ziff.1, Satz 2 der Satzung,
j) Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands und des erweiterten Vorstands,
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) die Auslobung von Prämierungen.
2. Ein anwesendes Mitglied kann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht das Stimmrecht für ein (einziges) anderes Mitglied ausüben. Gleiches gilt für die Ausübung des Stimmrechts für Körperschaften, Vereine, Handelsgesellschaften und dergleichen.


§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand wird gebildet aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 1. und dem 2. Schriftführer,
d) dem Kassenführer,
e) bis zu 6 Beisitzern.
Der Verein wird gem. § 26 BGB durch jeweils 2 der unter a) bis d) genannten Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
3.
a) Der Vorstand wird für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl/Wiederwahl im Amt.
b) Scheidet ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand sich selbst durch Wahl eines Nachfolgers aus den Reihen der Vereinsmitglieder für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ergänzen.
c) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
d) Die neugewählten Mitglieder treten ihr Amt mit der Annahme der Wahl an.
4. Übergangsregelung
a) Der Vorsitzende und der 1. Schriftführer werden in ungeraden Kalenderjahren gewählt, erstmalig 2015, danach ab 2019 alle 4 Jahre. Der stellvertretende Vorsitzende, jetzt 2. Schriftführer und der Kassenführer werden in geraden Kalenderjahren gewählt, erstmalig in 2016, danach ab 2018 alle 4 Jahre. Die Beisitzer werden erstmalig 2015 gewählt.
b) Mit der Mitgliederversammlung 2017 scheiden – nach der Reihenfolge ihrer Wahl in 2015 drei Beisitzer aus. Danach scheiden jährlich die Beisitzer mit einer zweijährigen Amtszeit aus.


§ 11
Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung o.ä. erfolgt. Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen dieser Satzung.
3. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 12
Kassenprüfer
a) Zur Kontrolle der Kassenführung werden 2 Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für eine Amtszeit von 2 Jahren zu Kassenprüfern gewählt. Jährlich scheidet 1 Kassenprüfer aus. Die Wiederwahl ist zulässig.
b) Übergangsregelung
Der 1. Kassenprüfer wird in ungeraden Jahren, erstmalig 2015, danach Jahr für Jahr gewählt. Der 2. Kassenprüfer wird in geraden Kalenderjahren gewählt, erstmalig 2016, danach Jahr für Jahr.


§ 13
Haftung des Vereins
1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
2. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausübung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
3. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
4. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.


§ 14
Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, der Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
3. Jedes Vereinsmitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.


§ 15
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung von mindestens ¾ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen je zur Hälfte an
a) Soziale Wohlfahrtseinrichtung des Nautischen Vereins Lübeck e.V. in Lübeck,
und
b) Witwenkasse der Schiffergesellschaft zu Lübeck,
mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.


§ 16
Soweit dieser Satzung nichts entgegensteht, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Lübeck, den 23.04.2015

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